Eigentlich war der Adel schon immer bestrebt, soviel Macht wie möglich über seine Untertanen zu bekommen. Mancher glorifiziert vielleicht noch heute die Zeit des Sklavenhaltertums. In die andere Waagschale kam aber die Abhängigkeit des Adels von seinen Untertanen, von deren Arbeit er ja lebte. Hinzu kam, das die Kirche die unmittelbare Gewalt über das Volk nicht benötigte und – aus pragmatischen Gründen – auch nicht anstrebte. Sie hatte ja die ideologische Hoheit, die für die Kirche auch sehr einträglich war. Lange Zeit war das Ständewesen ein austariertes System, auch in Mecklenburg. Der Dreißigjährige Krieg änderte dieses Gefüge grundlegend. Der Kirche war die Macht zur Mäßigung mit der Reformation abhanden gekommen. Den Adeligen starb ihr Volk aus oder flüchtete. Um ihrer wirtschaftlichen Basis nicht völlig beraubt zu werden, mussten sie handeln. Sie handelten – wie die herrschenden Klassen heute auch meist – mit Repressalien, die direkt in die Leibeigenschaft großer Teile der Bevölkerung führten. Mecklenburg nahm dabei eine besonders unrühmliche Rolle ein.
Das Abgleiten unserer Vorfahren in die Leibeigenschaft war ein längerwährender Prozess, von dem nicht alle gleich betroffen waren. Im Gegensatz zu ritterlichen Besitzungen verlief dieser Prozess im Domanium gemäßigt. Alte Rechte und Privilegien eingesessener Bauern wurden vom Amt durchaus respektiert. Aber verlassene Hufen wurden nicht zu alten Bedingungen besetzt, sondern mit festgeschriebener Leibeigenschaft.
Barnewitz [16] beschreibt in seiner Dissertation detailliert die Abgabesituation im Amtsbereich. Daraus geht hervor, dass sich seit der Säkularisation wenig geändert hat. Selbst im Dreißigjährigen Krieg bestand das System von Abgaben und Diensten fort – zumindest formal, denn von wüsten Hufen kamen natürlich keine Abgaben. Kriegsbedingte Abgaben wie Schanzgelder und Truppenbeköstigungen fielen weg. Die kontinuierliche Ausweitung der Dienste setzte sich fort.
Wie zu allen Zeiten der Menschheit waren die ständischen Hierarchien auch während der Leibeigenschaftszeit sehr wichtig. Dies nicht nur für die Spitze der Ständepyramide sondern auch für deren Basis. Es machte das Leben einfacher Leute wohl zu allen Zeiten erträglicher, wenn sie wussten, dass – egal wie tief sie stehen – es gibt immer noch jemanden der unter ihnen steht. Der Hochadel war für die Reddelicher und Brodhäger so unerreichbar und abstrakt wie der Liebe Gott. Kaiser, Könige und Herzöge wähnten sich ja auch von Gottes Gnaden berufen.
Wo der Landadel auf seinen Rittergütern Grund- und Leibherren zum anfassen waren, gestalteten sich die Verhältnisse in den domanialen Gütern und Dörfern komplizierter. Die Herrschaft der jeweiligen Herzöge übten stellvertretend seine Beamten oder Domänenpächter aus. Die Beamten waren aber in den Dörfern nicht präsent, sodass der ranghöchste Reddelicher der Schulze war. Mithin also ein Leibeigener. Im Gut Brodhagen übte der Hofpächter die Leibherrenschaft aus, im Dorf war der Schulze Erfüllungsgehilfe des Amtes. Jeder Hofpächter wäre jedoch zutiefst beleidigt, sollte Ihn jemand mit dem Dorfschulzen auf eine Stufe stellen. Aus diesem Standesdünkel resultierte die administrative Trennung von Höfen und Dörfern im Domanium, die bis 1941 Bestand haben sollte.
Als Elite in den Dörfern verstanden sich die Hauswirte. Denen ging es zwar kaum besser als den Kossaten oder aufkommenden Büdnern, würden sich aber nur ungern mit diesen an einen Tisch setzen. In Reddelich und Dorf Brodhagen sind uns keine Freileute bekannt, die anderenorts einen zusätzlichen Ast im Ständebaum bildeten.
Im 17. Jahrhundert begann sich in den Dörfern eine neue Klasse herauszubilden, die der Einlieger. Gemeint sind Untertanen, die auf den Höfen und bei den Bauern zur Miete wohnten, kein oder bestenfalls etwas Gartenland zugewiesen bekamen und sich ihren Lebensunterhalt mit Lohnarbeit verdienten. Auf den Höfen galten sie als angestellte Untertanen mit festgelegten Ansprüchen. Die wichtigsten Einlieger waren die Gutshandwerker, zu denen auch die Müller, Schmiede und Töpfer gezählt wurden. Häcker (Pflüger) und Döscher (Drescher) waren klassische Einlieger, die Anfangs sogar einen Döschereid ablegen mussten:
Wir [Name] lawen und schweren Nadem wi von den Amtenden tho Dobbran vor Döscher up unseres g. F. und Herrn Hofe to […] sein bestellet und angenomen datt wi F.g. und dessen Amptluden […] willen getrewe und huett sin, dat Korn rein utdröschen, flitig tho […] holden, […], nichts davon wegnehmen noch untreu damit umgahn, de Scheunen alle awend to rechten tiedt schluten, den Schlötel den Hoffmern odder Schriewer oewerantworten, damit nemant etwas doruth nehme, ok flitige achtung gewen dat kene Garwen genommen und gefudert werden, und uns in allen Dingen getreue verholden, wie datsnewige Ehrliken und uprichten Döschern eignet und wol ansteit. So wahr als uns Gott helpe und sin hilliges Ewangelium
Abschrift aus Amtsunterlagen 1606 von Hans Barnewitz [16].
Einen Sonderstatus genossen die Schäfer mit ihren Knechten. So ist 1751 der Schäfer des Hofes Jennewitz bei den Freileuten aufgeführt, d. h. er war nicht leibeigen. Im Hof Brodhagen war der Schäfer zur gleichen Zeit allerdings beim Gesinde aufgeführt. Die Einlieger in den Dörfern waren u. a. Rademacher (Stellmacher), Zimmerer, Leinweber und Schneider. Dorfhirten, Berufslose und Altenteiler wurden auch zu den Einliegern gezählt. Unter Gesinde wurden die Menschen zusammengefasst, die einem bei Leibeigenschaft als erstes einfallen. Abhängig Beschäftigte, die praktisch keine eigenen Entscheidungen treffen durften und im Herrschaftshaus lebten, sogut wie ohne Privatsphäere. Knechte und Mägde sind die klassischen Vertreter, die alles Mögliche waren, nur nicht Rechtlos. In dem Maße, wie der Leibherr die Verfügungsmacht über seine Untertanen hatte, stand er auch in der Fürsorgepflicht für diese.
Aber gerade junge Untertanen versuchten immer wieder, sich den Drangsalierungen der Leibeigenschaft durch Flucht zu entziehen. Aus der Grundliste der leibeigenen Untertanen von 1753 geht hervor, dass Clas Pentzien (21), Sohn von Simon Pentzien, Christoph Pentzien, Hans Westendorf (19), Maria Westendorf und Franz Vick (25) »heimlich weggegangen sind«. Durchaus möglich, dass diese es vielen ihrer Zeitgenossen gleich taten und in die Neue Welt – also Amerika – auswanderten.
Herzog Friedrich ordnete 1768 an, in den Ämtern Listen der Leibeigenen anzufertigen aus denen die Bauernstellen mit den zugehörigen Untertanen hervorgingen. Schon 1753 gab es eine Grundliste aller Leibeigenen des Amtsbezirkes. Für Reddelich wurden darin aufgeführt: Die Bauern Johann Vick, Jochim Schwarck, Jochim Bull, Claus Frahm, Hans Bull, Jochim Waack, Hans Heinrich Vick, Jochim Bull und Hinrich Bull mit ihren Angehörigen und dem Gesinde. Dazu gehörte noch der Schäfer Hans Bull, der Kuhhirt Hans Tief und die Schweinehirtin Witwe Maria Ficken. Als freie Bewohner galten der Büdner Christof Mahn, der frei geboren wurde, auch die Büdner Steinbrett und Peter Laguna.
In der Liste von Brodhagen werden genannt: Die Bauern Schulze Christoffer Fick, Simon Pentzin und Johann Stark. In den Hofkaten lebten: Jochim Pentzin, Peter Oldschwager, Christoff Fett, Claus Vick, die Witwe Dorothea Wendelborn, Franz Westendorf, Jochim Wend, Hans Scheebt, der Kuhhirte Hans Vick und der Schweinehirt Hans Schlutow mit ihren Angehörigen. Auch hier ist vermerkt, dass ein Hans Hinrich Vick heimlich weggegangen sei.
Von den Ämtern wurde Anzeige erstattet, dass sich die entlaufenden Leibeigenen melden und in ihre Ämter zurückkehren sollten. Im Jahre 1798 wurde Klage darüber geführt, dass das sogenannte Austreten der Amtsuntertanen überhandgenommen hatte. Im Jahre 1760/61 hielt sich der aus Reddelich heimlich und sträflich entwichene Bauernsohn Christian Bull mit Frau und Kindern in Hamburg auf. Von seinem Bruder Claus Bull, der in Kopenhagen verstorben war, hatte er eine Erbschaft von 49 Talern und 4 Mark zu erwarten. Das Geld beanspruchte auch das Amt Doberan, weil Claus Bull auch immer noch Untertan des Amtes war.
Aufhebung der Leibeigenschaft
Vielen progressiven Kräften war schon im 18. Jahrhundert klar, dass die Leibeigenschaft eine immense Bremse für eine wirtschaftliche Entwicklung in Mecklenburg darstellt. Die Auswüchse der Leibeigenschaft waren für die Domanialbauern nicht die schlimmsten. Da hält die Geschichtsschreibung oder die Literatur ganz andere Beispiele von Potentaten auf Ihren Gütern parat, die das Prinzip Zuckerbrot und Peitsche dahingehend abwandelten, dass sie das Zuckerbrot durch den Rohrstock ersetzt haben. Dies im wahrsten Sinne das Wortes, denn bis zur Abschaffung 1802 war die Prügelstrafe im Verhältnis Leibherr zu Leibuntertan allgegenwärtig. Da standen auch die Beamten in Doberan manchen Gutsbesitzern nicht nach.
Nach Auswertung der Amtsakten kam Barnewitz zu dem Schluss:
Der Bauer wird wie ein unmündiges Kind behandelt, das nur unter scharfer Aufsicht gedeihen kann. Pensionarien, Schulzen und Amtsbedienstete haben unter den Beamten auf ihn zu achten. Besonders kommt es darauf an, dass die Hauswirte ihre Stellen und die bei denselben befindliche Hofwehr nicht schädigen. … Die Pensionarien haben öfters zu visitieren und zwar ohne vorheriger Ansage.
[16]
Der Abschaffung der Leibeigenschaft voraus gegangen war 1802 die Aufhebung der Prügelstrafe. Davor konnten Bauern zum Amt bestellt werden, um sie dort körperlich zu züchtigen, wenn sie ihre Auflagen nicht erfüllt hatten oder den Anweisungen der Beamten des Amtes nicht Folge geleistet hatten.
Zur Ehrenrettung des Mecklenburger Landadels soll aber auch nicht unerwähnt bleiben: Es war Georg Ferdinand von Maltzan, der 1816 auf seinem Besitz, dem Gut Penzlin, die Leibeigenschaft als erster in Mecklenburg aufhob. Dies nicht etwa aus geistiger Umnachtung, wie seine Standesgenossen annahmen, oder Altruismus. Die Erkenntnis, sich in einer Sackgasse befunden zu haben, was die Entwicklung der Landwirtschaft anbelangt, gepaart mit politischen Vorgängen in anderen Ländern wird ihn zu seiner Vorreiterrolle getrieben haben.
Für die meisten Landbewohner in Mecklenburg dauerte die Leibeigenschaft noch bis 1821, als der Großherzog Friedrich-Franz-I in Schwerin die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg durch eine Patentverordnung rechtsverbindlich machte. Die Fachleute streiten sich derzeit noch, wann der letzte Gutsbesitzer im Land die Verordnung ratifiziert hatte und man von einer endgültigen Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg sprechen kann. In der Literatur kursieren dazu Zeitpunkte zwischen 1822 und 1824.
Die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg Anfang des 19. Jahrhunderts bedeutete nicht, dass für die Menschen in Mecklenburg schlagartig alles anders, geschweige denn besser, wurde. Denn was die leibeigenen Landmänner vorher als Frondienste bei ihren Herren direkt abgearbeitet hatten, mussten sie als freie Pächter in Form von Steuern und Landpacht leisten, die als Naturalabgabe und der Verpflichtung zu Hand- und Spanndiensten wenig Unterschiede zur Fron aufwies. Die Freiheit der ehemaligen Leibeigenen über ihr Leben selbst zu entscheiden ging aber auch mit der Freiheit der Landbesitzer einher, unliebsame Kostgänger von seinem Land vertreiben zu können.
Viele Gutsbesitzer, aber auch Dorfschulzen, verfuhren gerne nach dem bequemen Motto: Tagelöhner, die keine Hüsung hatten, bekamen keine Arbeit und wer keine Arbeit hatte bekam keine Hüsung. Das bedeutete, sie hatten nach der Ordnung des Armenwesens und des Heimatrechtes von 1821 auch kein Heimatrecht. Sie waren Heimat- und Vaterlandslose. Diese Rechtlosen erhielten keine Genehmigung zur Heirat, was durch die Armenordnung etwas abgemildert werden sollte. Tagelöhner, die keine Arbeit und damit keine Unterkunft hatten, wurden in das Güstrower Landesarbeitshaus eingewiesen, in dem unhaltbare Zustände herrschten.
Fritz Reuter hat in seinem Werk "Kein Hüsung" diese unmenschliche Praxis angeprangert. Der Inhalt in Kürze: In einem mecklenburgischen Gutsdorf möchte der Knecht Johann Schütt die Tagelöhnertochter Marie Brandt heiraten, die von ihm ein Kind erwartet. Der Gutsherr erteilt dazu aber keine Erlaubnis und schlägt bei einer Auseinandersetzung Johann mit der Reitpeitsche brutal ins Gesicht. Der verliert die Beherrschung und ersticht mit der Forke den Gutsherrn. Mithilfe seines väterlichen Freundes Daniel entkommt Johann und wandert nach Amerika aus. Daniel gibt ihm den Leitspruch »De Hauptsak is, liehr wat, Jehann« mit auf den Weg. Marie bringt ihr Kind außerehelich zur Welt. Die Öffentlichkeit im Dorf bedeckt sie mit Schande. Marie muss die Wohnung räumen und ihr Kind in fremde Obhut geben. Das erträgt sie nicht und begeht Selbstmord. Wie es in solchen Fällen damals üblich war, wird sie an der Kirchhofsmauer verscharrt. Nach vielen Jahren kommt Johann ins Dorf zurück und entführt sein Kind in die Freiheit nach Amerika.
Aufgrund der unmenschlichen Praxis des Heimatrechtes, die den Heimatlosen ohne Wohnrecht die Genehmigung zur Eheschließung verweigerte, kam es auch im Kirchspiel Steffenshagen – so auch in Reddelich und Brodhagen – zu vielen unehelichen Geburten. In den Jahren von 1851 bis 1858 kamen 90 von 611 Kindern außerhalb der Ehe zur Welt. Das betraf vor allem Knechte und Handwerksgesellen bei den Männern und Dienstmägde bei den Frauen. Zum Beispiel wurden dem Dienstmädchen Anna Schiever aus Reddelich und dem Schustergesellen Johann Steinbock aus Kröpelin in den Jahren 1841 und 1843 außerhalb der Ehe ein Mädchen und ein Junge geboren.
Auf der anderen Seite brauchte die Obrigkeit natürlich auch Arbeitskräfte. Daher durften sie den Bogen nicht überspannen, wenn sie nicht selbst hinterm Pflug laufen wollten. Dies zwang sie zu Kompromissen im Umgang mit ihren Untertanen. Im Ergebnis etablierte sich eine neue Standesordnung auf dem Lande und es setzte eine echte Entwicklung der Landwirtschaft ein.
Kommentar zum Ende der Leibeigenschaft
von Ulf Lübs, 2016
Das wohl wichtigste politische Ereignis zu Beginn des 19. Jahrhunderts war in den ländlichen Räumen Deutschlands die Aufhebung der Leibeigenschaft. Die überholten Strukturen der Leibeigenschaft aufzulösen war ein längerwährender Prozess, der in Mecklenburg recht spät einsetzte, sich über mehrere Jahre hinzog und dessen Beginn sich auf 1816 datieren lässt. In dem Jahr erkannte der Penzliner Rittergutsbesitzer von Maltzan als erster in Mecklenburg die Leibeigenschaft als Fortschrittsbremse und hob sie in seinem Gut auf. Es dauerte noch bis 1821, bis der Großherzog Friedrich Franz I. in Schwerin die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg durch eine Patentverordnung rechtsverbindlich machte. Die Fachleute streiten sich derzeit noch, wann der letzte Gutsbesitzer im Land die Verordnung ratifiziert hat und man von einer endgültigen Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg sprechen kann. In der Literatur kursieren dazu Zeitpunkte zwischen 1822 und 1824.
Für die ehemaligen Leibeigenen war deren Aufhebung eine sehr zwiespältige Angelegenheit. Mit den neu gewonnenen Freiheiten konnten die meisten zunächst wenig anfangen. Wie auch, sie besaßen ja nichts, was ihnen die Nutzung der neuen Freizügigkeiten ermöglichte. Dafür verloren sie aber schlagartig ihre Privilegien, die sie durch die Fürsorgepflicht ihrer Grundherren hatten. Diese sahen in der Aufhebung der Leibeigenschaft nur zu oft ihre Möglichkeit, unliebsame Kostgänger, wie Alte und Kranke, loszuwerden.
Da bedurfte es auf beiden Seiten noch viel Zeit der Bitternis und Streitigkeiten, bis die Mehrheit erkannte, dass eine Symbiose nur funktioniert, wenn alle in ihr von ihr profitieren. Denn der Adel war auch auf gut ausgebildete und motivierte Bauern und Landarbeiter angewiesen. Diese aber auch auf Rechtssicherheit und militärischen Schutz.
Die Bauern und Landbewohner von Reddelich und Brodhagen hatten das Glück, mit dem Herzog und seinen Beamten in Schwerin von eher progressiven Zeitgenossen regiert zu werden. Da war das Gros der mecklenburgischen Ritterschaft deutlich kurzsichtiger in seinen Entscheidungen. Druck wurde aber auch von Außen aufgebaut. Wie alle Kleinstaaten Mitteleuropas war auch Mecklenburg in politischen Bündnissen integriert, wo die Standards der Legislative gesetzt wurden. Darin unterschied sich das Europa im 19. Jahrhundert nur wenig vom heutigen.
Artikel aktualisiert am 15.03.2024