Mit dieser Urkunde vom 8. April war die Grundherrschaft des Doberaner Klosters über die oben genannten Klosterdörfer besiegelt. Die Bauern befanden sich nun in feudaler Abhängigkeit von dem geistlichen Grundherrn. Ihm gehörte Grund und Boden. Die Abgaben und Dienste der Bauern bestimmten die Wirtschaftskraft des Klosters und gestatteten neben den Leistungen der Mönche und Laienbrüder den Bau des großartigen Doberaner Münsters. Gericht hielt der Klostervogt unter freiem Himmel auf dem Brusower Gebiet. Dazu ist im MUB/147 vermerkt:
Artikel aktualisiert am 04.04.2024…dass kein Graf, kein Vogt oder eine andere weltliche Gewalt sich irgend welches Rechts über die Güter, Sachen oder Leute des Klosters ohne Genehmigung des Abtes anmaßen solle; ihm allein sollte im ganzen Gebiet die ausschließliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit oder die Bestellung der Beamten zur Verwaltung und zum Gericht zustehen. Die Leute, die die Ländereien der Brüderschaft bebauten und unter ihnen auf ihren Dörfern wohnten, sollen vom Burgen- und Brückenbau und von anderen allgemeinen Diensten beständig frei sein, um desto besser der Brüderschaft dienen zu können.