In dieser Vorschrift vom 23. Oktober wurde festgelegt, dass die Grundherren von den Bauern bei zehn Reichstalern Strafe nur absolut notwendige Dienste fordern durften. In der Ernte und während der Feldbestellung sollte der Bauer von Fuhren und Handdiensten verschont bleiben. Er durfte aber angewiesene Dienste nicht verweigern.