Mit Wirkung vom 14. November wurde die 1646 erlassene mecklenburger Gesindeordnung restriktiv erweitert. Die verkündete Gesinde – Tagelöhner – Baur – Schäfer – Tax- und Victualordnung regelte die schlimmste Form der bäuerlichen Unterdrückung. Die Leibeigenschaft und die Erbuntertänigkeit wurden damit gesetzlich festgelegt.
Im § 1 der Gesindeordnung heißt es: » Nachdem die tägliche Erfahrung bezeugt, dass die Bauersleute und Untertanen, Mannes und Weibes Personen, … dieser unserer Lande und Fürstentümer kundbaren Gebrauch nach mit Knecht- und Leibeigenschaft samt ihren Weib und Kindern verwandt und daher ihrer Personen selbst nicht mächtig … sollen sich ohne ihrer Herren Bewilligung ihnen zu entziehen und zu verloben nicht befüget sein. «
Unter dem Titel III, § 6 der Gesindeordnung heißt es, dass: » herrenlos Gesinde und ledige Knechte und Mägde aus Mutwillen anderen Leuten … dienen bei (ihnen) einliegen und auf ihre Hand … leben. … So sollen (sie) … , so (sie) gesund seien und dienen können, zur Arbeit und zum Dienst angetrieben werden. «
Nicht nur auf den Gütern der Ritter sondern auch im Domanium wurden die Bauern verpflichtet, auf den herrschaftlichen Meierhöfen Hofdienste und Extradienste zu leisten. Zu letzteren gehörten die Kornfuhren in weit entlegene Städte. In den Ämtern regelte eine Dienstordnung die Zahl der Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit und die Beköstigung der dienenden Untertanen. Im Domanialamt Doberan galten im Jahr 1655 drei Spann- und zwei Handtage in der Woche. In den Urkunden dieser Zeit werden die Leibeigenen zumeist als Untertanen bezeichnet.
Artikel aktualisiert am 05.04.2024